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VR Bank Neumünster eG
BLZ: 21290016
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AGB + Sonderbedingungen

 

Sonderbedingungen für die Immobilienvermittlung:


Die Volksbank Raiffeisenbank eG, Neumünster, Immobilienabteilung, befasst sich mit der Vermittlung und dem Nachweis von Verträgen im Immobilienbereich. Den Geschäften liegen - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - ergänzende nachfolgende AGB zugrunde. 

§ 1 Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten. 

§ 2 Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden. 

§ 3 Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlußgelegenheit bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen. 

§ 4 Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der
Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten. 

§ 5 Der Auftraggeber wird dem Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluß unterrichten; der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler eine Vertragsabschrift zu übersenden. 

§ 6 Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen. 

§ 7 Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrages (z. B. Kauf, Miete, Pacht), wird die vereinbarte bzw. ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrages von den in dem überlassenden Angebot genannten Konditionen abweichen oder wenn der Erwerb durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erfolgt. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird. Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluß über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.